RS UVS Kärnten 2003/05/15 KUVS-1894/6/2002

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Veröffentlicht am 15.05.2003
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Rechtssatz

Begeht der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gem § 7 Abs 1 StVO, so kann von einem Milderungsgrund, weil die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden sei und seither ein Wohlverhalten des Berufungswerbers vorliegt, nicht gesprochen werden, da ein Zeitraum von 1 ½ Jahren nach der Straftat noch kein längeres Wohlverhalten darstellt. Ebenso vermag es keinen Milderungsgrund darstellen, wenn die Tat aus Fahrlässigkeit, Unbesonnenheit bzw durch eine besonders verlockende Gelegenheit begangen worden ist.

Schlagworte
Milderungsgründe, Wohlverhalten, Wohlverhalten über längere Zeit, Fahrlässigkeit Unbesonnenheit, verlockende Gelegenheit, Strafzumessungsgründe, Ermahnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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