Begeht der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gem § 7 Abs 1 StVO, so kann von einem Milderungsgrund, weil die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden sei und seither ein Wohlverhalten des Berufungswerbers vorliegt, nicht gesprochen werden, da ein Zeitraum von 1 ½ Jahren nach der Straftat noch kein längeres Wohlverhalten darstellt. Ebenso vermag es keinen Milderungsgrund darstellen, wenn die Tat aus Fahrlässigkeit, Unbesonnenheit bzw durch eine besonders verlockende Gelegenheit begangen worden ist.