RS UVS Kärnten 2003/05/19 KUVS-953/4/2003

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Veröffentlicht am 19.05.2003
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Rechtssatz

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h auf der Autobahn, wo auf der Teilstrecke der Tat eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h angeordnet war, ist der Entzug des Führerscheins für 14 Tage eine gesetzliche Folge von § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Höchstgeschwindigkeit, 51 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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