Nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftzeichen ?Halten und Parken verboten" untersagt, wobei mit der Zusatztafel ?Anfang" der Beginn und mit der Zusatztafel ?Ende" das Ende des jeweiligen Straßenabschnittes angezeigt wird. Als Straße im Sinne der StVO gilt dabei eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Ladefläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Im gegenständlichen Fall war das Kraftfahrzeug des Beschuldigten außerhalb der Fahrbahn in einer Wiese abgestellt, sodass er sich hinsichtlich der ihm angelasteten Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht zu verantworten hat.