TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/4 2001/05/0356

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg in Salzburg, Schloß Mirabell, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juni 2001, Zl. 601.691/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien in Wien I, Rathaus, 2. Benedikt Segur-Cabanac in Wien VIII, Bennogasse 22/12, bzw. Salzburg, Augustinergasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens dem Antrag des erstmitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und der zweitmitbeteiligten Partei aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid trägt ein Datum nach Inkrafttreten des Meldegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zlen. 2001/05/0209 und 2001/05/0198, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war (angesprochen wird der Sache nach der Schriftsatzaufwand), weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).

Wien, am 4. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050356.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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