Nach o.a. Bestimmung haben die in § 4 Abs. 1 leg cit genannten Personen bei einem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächst Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, außer es haben die in Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen oder ihre Anschrift nachgewiesen.
Diese Verständigungspflicht besteht schon dann, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen können, aus denen sich die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sach- bzw. Personenschaden ergibt. Der Lenker hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug, insbesondere beim Ein- und Ausparken sowie beim Fahren im Retourgang, eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und geht der VwGH davon aus, dass, wenn einem am Unfall unbeteiligten Zeugen die Wahrnehmung des verursachten Schadens möglich ist, den Fahrzeuglenker der den Schaden verursacht hat in der Regel ein Verschulden trifft, wenn er diesen Schaden nicht wahrgenommen hat. Im Anlassfall hat der Beschuldigte beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und die Verständigung der Gendarmerie unterlassen, womit er sich nach den Vorschriften der StVO strafbar gemacht hat.