Bei einer Übertretung des § 9 Abs 3 GütbefG genügt es, wenn im Tatvorwurf der Zeitpunkt der Kontrolle als Tatzeit angeführt ist. Durch die Angabe nur einer solchen Tatzeit wird der Beschuldigte weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Im Übrigen wäre es bei Übertretungen wie der gegenständlichen in vielen Fällen kaum möglich, exakt jenen Zeitpunkt festzustellen, zu welchem der betreffende Fahrzeuglenker den Auftrag für eine bestimmte (Transit)Fahrt erhalten hat.