RS UVS Kärnten 2003/06/03 KUVS-1517-1518/4/2002

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Veröffentlicht am 03.06.2003
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Rechtssatz

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Die Tatanlastung des Befahrens der ?linken Fahrbahnseite", des ?Überfahrens der Fahrbahnmitte" oder des ?grundlosen" Fahrens auf der linken Fahrbahnseite bzw. des ?Kurvenschneidens" würde zur Tatumschreibung reichen. Gegenständlich war der Spruch hinsichtlich der Tatanlastung (konkrete Tathandlung und Tatortumschreibung) mangelhaft (Einstellung des Verfahrens).

Schlagworte
Tatumschreibung, Tatort, Tatanlastung, Konkretisierung, Fahrverhalten, Gefährdung, Behinderung, Belästigung, andere Straßenbenützer, Flüssigkeit des Verkehrs
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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