Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Die Tatanlastung des Befahrens der ?linken Fahrbahnseite", des ?Überfahrens der Fahrbahnmitte" oder des ?grundlosen" Fahrens auf der linken Fahrbahnseite bzw. des ?Kurvenschneidens" würde zur Tatumschreibung reichen. Gegenständlich war der Spruch hinsichtlich der Tatanlastung (konkrete Tathandlung und Tatortumschreibung) mangelhaft (Einstellung des Verfahrens).