Das Delikt nach § 4 Abs. 5 StVO kann auch von einer Person begangen werden, die am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls selbst kein Verschulden trifft und ist es auch nicht notwendig, dass eine Kollision mit dem schuldigen Fahrzeug folgt. Wird aber jemand auf seine Beteiligung an einem Verkehrsunfall, von dem er selbst nichts bemerkt hat, aufmerksam gemacht, ist er, nur weil er bestreitet, dass sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht (wie im vorliegenden Fall vom Beschuldigten behauptet), nicht von seinen durch § 4 leg cit normierten Verpflichtungen befreit.