RS UVS Steiermark 2003/06/16 30.12-24/2003

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Rechtssatz

Nach § 3 Abs 1 Z 1 a LMKV 1993 idgF müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein. Zwar ist nunmehr, anders als noch in der LMKV 1973, eine Kennzeichnung in deutscher Sprache nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben. Jedoch ist die Kennzeichnung nach wie vor grundsätzlich in deutscher Sprache, in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern anzugeben, wobei fremdartige Bezeichnungen, andere Schriftarten und andere Ziffern dann zulässig sind, wenn sie leicht verstanden werden können. Unter den Begriff "leicht verständlich" fallen auch handelsübliche fremdsprachige Sachbezeichnungen, wie "Jewing Gum", Cornflakes, "Grapefruit". Maßstab für die leichte Verständlichkeit ist nach lebensmittelrechtlichen Grundsätzen die Verkehrsauffassung, nämlich die Auffassung des verständigen mündigen Durchschnittsverbrauchers (Barfuß - Smolka - Onder, Lebenmittelrecht II2 58 ff). Ein Durchschnittsverbraucher in Österreich wird des Spanischen nicht kundig sein, weshalb die durchgehend in spanischer Sprache verfassten Kennzeichnungselemente für ihn nicht leicht verständlich sind. Der Einwand, die Kennzeichnung in einer EU- Fremdsprache reiche aus und entspreche der Etikettierungsrichtlinie, ist unzutreffend.

Schlagworte
Kennzeichnung Verständlichkeit Verkehrsauffassung Fremdsprache Spanisch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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