RS UVS Tirol 2003/06/24 2003/17/097-4

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Rechtssatz

Ein abgeschrankter Parkplatz, auf dem die Abstellfläche des Berufungswerbers ausgewiesen ist, ist keine öffentliche Verkehrsfläche iSd § 1 StVO. Das Verfahren wegen unterlassener Unfallsmeldung und Verweigerung des Alkotests ist daher einzustellen.

Schlagworte
abgeschrankter, Parkplatz, öffentliche, Verkehrsfläche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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