RS UVS Kärnten 2003/07/08 KUVS-1190/6/2003

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Veröffentlicht am 08.07.2003
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Rechtssatz

Besteht für ein kundgemachtes Halte- und Parkverbot keine erforderliche Verordnungsgrundlage, kann dieses Verbot keinerlei Rechtswirkung entfalten.

Gegenständlich wurde der Beschuldigte angezeigt, weil er sein Fahrzeug in einem durch das Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel ?ausgenommen einspurige Kraftfahrzeuge" kundgemachtem Halte- und Parkverbot abgestellt hat. Da es allerdings an der erforderlichen Verordnungsgrundlage für das kundgemachte Halte- und Parkverbot mangelte, entfällt die dahingehende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten (Einstellung des Verfahrens).

Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Zusatzzeichen, Verordnungsgrundlage, Rechtswirksamkeit, kundgemachtes Verbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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