Der Zweck der o.a. Bestimmungen der EG-Verordnung 3820/85 liegt darin, den Einsatz von übermüdeten Fahrzeuglenkern, welcher auf zu lange Lenk- und Einsatzzeiten bzw. zu geringe Ruhepausen und nicht rechtzeitige Fahrtunterbrechungen zurückzuführen ist, zu verhindern. Der Zweck der Bestimmungen der EG-Verordnung 3821/85 liegt u.a. darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Einsatz-, Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten. Wenn das Schaublatt nicht vorgelegt oder ordnungsgemäß ausgefüllt ist bzw. über einen bestimmten Zeitraum hinaus verwendet wird, so gibt es nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist somit nicht unerheblich.
Tatort bei derartigen Übertretungen ist der Ort der Anhaltung. Da im gegenständlichen Fall der Beschuldigte die Lenkzeiten nicht eingehalten, die gesetzlichen Ruhezeiten überschritten, den Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß bedient hat und überdies mangelhafte Eintragungen auf den Schaublättern vorlagen, zieht dies dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Übertretungstatbestände ist auch nicht als geringfügig anzusehen, zumal von einem Berufskraftfahrer erwartet werden kann, dass dieser die einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennt und auch einhält.