Der Unabhängige Verwaltungssenat ist für die Entscheidung über Berufungen gegen Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafverfahren zuständig (vgl. VwGH 18.2.2003, Zahl: 2001/01/0188). Um ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des VStG (siehe §§ 40ff VStG), insbesondere auch unter der Berücksichtigung des Art. 6 EMRK, durchzuführen, ist die Anhörung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren erforderlich; mit dem gegenständlichen Ladungsbescheid gibt die belangte Behörde dem Berufungswerber die Möglichkeit, seinen Standpunkt persönlich vor der bescheiderlassenden Instanz darzulegen. Daher hat die belangte Behörde zu Recht den Ladungsbescheid erlassen und war der Berufung dagegen ein Erfolg zu versagen.