RS UVS Salzburg 2003/07/11 4/10351/4-2003th

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Veröffentlicht am 11.07.2003
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Rechtssatz

Die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wird während der Konsumation des ihm als Arbeitnehmer zustehenden Urlaubes nicht unterbrochen.

Der Beschuldigte bestätigte, dass er bis einschließlich 31.10.2002 bei der Gewerbeinhaberin in der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers aufrecht beschäftigt gewesen sei, gab aber an, seit 1.10.2002 nicht mehr im Betrieb tätig gewesen zu sein, da er seinen Resturlaub konsumiert habe. Seine Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 370 GewO 1994 dauerte aber - unbeschadet der von ihm vorgebrachten Konsumation von Resturlaub im Oktober 2002 - bis zum Zeitpunkt seines tatsächlichen Ausscheidens als Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Gewerbeinhaberin, somit bis 31.10.2002, an.

Schlagworte
Dauer der Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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