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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1.) der U GmbH, W, und 2.) der U GmbH, B, beide vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner, Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Dr. Georg Punkenhofer und Dr. Rudolf Pendl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schellinggasse 6, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident), vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 2/7, vom 15. Juni 2000, Zl. Präs 242-12/99/Wa/Do, betreffend Grundumlage, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Wirtschaftskammer Österreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom 13. Juli 1999 beantragte diese unter Bezugnahme auf die Mitgliedsnummer 170830 (der namensgleichen Erstbeschwerdeführerin) einen "formellen, anfechtungsbaren Bescheid" über die Vorschreibung der Grundumlagen für das Kalenderjahr 1999.
Auf Grund dieses Verlangens wurde gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich (Präsident) vom 4. November 1999 (unter Hinweis auf die Mitgliedsnummer 170830) festgestellt, dass die "U GmbH" auf Grund näher beschriebener Berechtigungen und der damit verbundenen Mitgliedschaften zu im Einzelnen bezeichneten Fachorganisationen eine Grundumlage in der Höhe von S 298.839,-- zu entrichten habe.
Die "U GmbH" erhob Berufung, in der sie die Unverhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Grundumlage rügte, sowie die Verfassungsmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides in Zweifel zog.
Mit Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) vom 15. Juni 2000 wurde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die gegen diesen Bescheid sowohl von der Erst- als auch von der Zweitbeschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1332/00, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht "dass gemäß § 123 Abs. 1 WKG nur Mitglieder der Fachgruppen eine Grundumlage zu entrichten haben, bzw. in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung verletzt". Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid beziehe sich zufolge der erwähnten Mitgliedsnummer 170830 inhaltlich auf die Erstbeschwerdeführerin. Gleichwohl sei dieser Bescheid eindeutig und ausschließlich an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet, deren Berufung damit abgewiesen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aber - anders als die Erstbeschwerdeführerin - nicht Mitglied im Sinne des § 123 Abs. 1 WKG. Der angefochtene Bescheid sei daher an den falschen Adressaten gerichtet.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges, wobei - um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können - die behauptete Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach ständiger hg. Judikatur zumindest möglich sein muss (vgl. Mayer, B-VG2 (1997) 363f.).
Die als Beschwerdepunkt geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen darin, dass über die Grundumlagenpflicht der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der - die Erstbeschwerdeführerin nicht vertretenden - Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde. Ergibt sich aber - dem Beschwerdevorbringen folgend - zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid, dass damit nicht über eine Grundumlagenpflicht der Zweitbeschwerdeführerin, sondern der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen wurde, so folgt daraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch diesen - verfehlterweise an sie gerichteten - Bescheid im geltend gemachten Recht, als Nichtkammermitglied keine Grundumlage entrichten zu müssen, nicht verletzt sein kann, weil ihr durch diesen Bescheid keine Verpflichtung auferlegt wird.
Die Erstbeschwerdeführerin wiederum betrifft der angefochtene Bescheid zwar insofern, als er ihre Grundumlagenpflicht zum Gegenstand hat. Er wurde allerdings - ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid - unbestrittener Maßen weder an sie gerichtet, noch ihr zugestellt; als Bescheidadressat wurde jeweils die Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet und der Bescheid auch nur dieser zugestellt. Gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erfolgte somit kein Abspruch über ihre Grundumlagenpflicht. Der angefochtene Bescheid ist vielmehr ins Leere gegangen.
Solcherart konnten aber weder Erst- noch Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im geltend geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt werden, was gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zur Zurückweisung der von ihnen erhobenen Beschwerde zu führen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040010.X00Im RIS seit
29.10.2001