RS UVS Oberösterreich 2003/07/22 VwSen-540025/2/Gf/Ka

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Veröffentlicht am 22.07.2003
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Rechtssatz

Unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Richtlinien bei der Gebührenbemessung für die Fleischuntersuchung, soweit die innerstaatlich durch Verordnung festgesetzten höheren Tarife sachlich nicht nachvollziehbar sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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