Der Kraftfahrzeuglenker darf eine Mautstrecke durch ein Fahrzeug das der
zeitabhängigen Maut unterliegt nur benützen, wenn er die Mautvignette vor der Benützung der Strecke am Fahrzeug bestimmungsgemäß, d.h. unablösbar, angebracht hat. Im vorliegenden Fall wurde die bestimmungsgemäße Anbringung der Vignette vom Beschuldigten unterlassen und ist dieser Verstoß verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.