RS UVS Kärnten 2003/07/24 KUVS-1261/5/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Kraftfahrzeuglenker darf eine Mautstrecke durch ein Fahrzeug das der

zeitabhängigen Maut unterliegt nur benützen, wenn er die Mautvignette vor der Benützung der Strecke am Fahrzeug bestimmungsgemäß, d.h. unablösbar, angebracht hat. Im vorliegenden Fall wurde die bestimmungsgemäße Anbringung der Vignette vom Beschuldigten unterlassen und ist dieser Verstoß verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.

Schlagworte
Maut, Mautstraße, Vignette, zeitabhängige Maut, Windschutzscheibe, Anbringen der Vignette, bestimmungsgemäßes Anbringen, unlösbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten