TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/5 2001/04/0122

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

L71072 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art7 Abs1;
SperrV Krnt 1995 §2 lita;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 28/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Mai 2001, Zl. KUVS- 534/5/2001, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 7. Jänner 2001 von 2.00 Uhr bis 4.00 Uhr seinen "Würstelstand" im Standort H offengehalten und an ca. 20 bis 25 Personen Speisen und Getränke verabreicht, obwohl Tätigkeiten gemäß § 143 Z. 7 GewO 1994 mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und spätestens um 2.00 Uhr beendet werden müssen. Wegen der Verwaltungsübertretung "nach § 368 Z. 9 iVm § 152 Abs. 7 GewO 1994 und § 5 Abs. 2 der Sperrzeiten-Verordnung, LGBl. Nr. 110/95 idF" wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Stunden) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen geht allein dahin, dass es sich beim "H-Platz" um einen Busbahnhof handle und daher als "Bahnhof" von der Ausnahmeregel des § 2 der Sperrzeiten-Verordnung LGBl. Nr. 110/1995 erfasst sei.

Nach § 2 lit. a der Sperrzeiten-Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, LGBl. Nr. 110/1995, wird von der Vorschreibung einer Sperrzeit für "Gastgewerbebetriebe in Bahnhöfen, Autobahnraststationen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen" abgesehen.

Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Stützung seines Standpunktes auf Meyers Lexikon. Danach (Meyers Enzyklopädisches Lexikon9, Band 3, Stichwort "Bahnhof") heißt es:

"Bahn.hof (m.; -(e)s, -e) 1 (i.w.S.) Anlage zur Abwicklung des Personen- u. Güterverkehrs (der Eisenbahn); Sy Station (1.2)

1.1. (i.e.S.) Haltestelle der Eisenbahn; Personen~, Güter~; Kopf~, Durchgangs~; in den ~ einfahren; jmdn. vom ~ abholen; jmdn. zum ~ begleiten, bringen; der Zug hält auf einem ~ 1.2 Anlage zur Abwicklung des Personenverkehrs mit Omnibussen; Omnibus~; Gummi~ (scherzh.) 2 großer ~ (umg.) festlicher Empfang für eine bedeutende Person des öffentlichen Lebens auf dem Bahnsteig od. Flugplatz; der Präsident wurde mit einem großen ~ empfangen 3 (immer) nur ~ verstehen (fig.; umg.) überhaupt nichts verstehen."

Wie sich aus dieser Definition ergibt, bezieht sich das Wort "Bahnhof" in seinem Begriffskern auf Verkehrs- und Betriebsanlagen der Eisenbahn (arg.: Bahnhof). Nur in einem weiteren Sinn können "Bahnhöfe" zur Bezeichnung von Verkehrs- und Betriebsanlagen anderer (öffentlicher) Verkehrsmittel herangezogen werden; dies erfolgt jedoch unter Beisetzung des Namens des jeweiligen Verkehrsmittels (wie etwa "Omnibusbahnhof").

Für den Verwaltungsgerichtshof ist es nicht zweifelhaft, dass der Verordnungsgeber mit dem Begriff "Bahnhof" nur einen solchen im engeren Sinne erfassen wollte. Hätte er unter dem Begriff "Bahnhof" einen solchen im weiteren Sinne erfassen wollen, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht (wie etwa "Bahnhöfe, Omnibusbahnhöfe u.dgl." oder auch "Bahnhöfe aller Art"). Auf dem Boden des Beschwerdefalles ist es für den Verwaltungsgerichtshof - (bei einer Durchschnittsbetrachtung) unter dem Gesichtspunkt unterschiedlicher infrastruktureller Funktionen (insb. Fernverkehr und (auch daraus bedingter) zeitlich offeneren Fahrplangestaltung) - auch nicht zu finden, dass eine derartige Beschränkung auf "Bahnhöfe" im engeren Sinne eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung darstellte.

Der belangten Behörde kann daher kein Rechtsirrtum angelastet werden, wenn sie unter "Bahnhof" (nur) eine Verkehrs- und Betriebsanlage der Eisenbahn verstand.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 5. September 2001

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040122.X00

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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