RS UVS Kärnten 2003/07/29 KUVS-1018-1019/8/2003

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Veröffentlicht am 29.07.2003
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Rechtssatz

Nach o.a. Bestimmung haben Personen, die mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, wobei dies bei Sachschadenunfällen unterbleiben kann, wenn ein Austausch der Namen und Anschrift der Betroffenen erfolgt. In ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht jedenfalls der unmittelbar betroffene Fahrzeuglenker, andere Personen nur dann, wenn sie die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zum Unfall führte, wobei sich die betreffende Person ihres ursächlichen Verhaltens bewusst ist oder es ihr nach den Umständen hätte bewusst sein müssen. Vorliegend stellte der Beschuldigte sein Fahrzeug nach einem Defekt mitten in der Fahrbahn ab, was zu dem Auffahrunfall führte, und hörte nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug ein Anstoßgeräusch, nahm also einen Sachschaden wahr. Da er  es daraufhin unterließ den anderen Unfallbeteiligten seine Identität bekannt zu geben oder die Polizeidienststelle zu verständigen ist er für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verantwortlich.

Schlagworte
Verständigungspflicht, Verkehrsunfall, Sachschaden, Identitätsfeststellung, Meldepflicht, defektes Fahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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