Der Vorhalt, wonach beim gelenkten LKW "Teile der Lärmabdeckung fehlten bzw lose waren (Lärmentwicklung) und dadurch eine Übertretung nach § 8 KDV begangen wurde", ist nicht ausreichend im Sinne des § 44a Z 1 VStG. So enthält § 8 KDV lediglich die allgemeine Aufzählung der jeweils höchstzulässigen Dezibelanzahl beim Betrieb der verschiedenen Kaftfahrzeugtypen, weshalb der angeführte Vorhalt diesbezüglich zu unpräzise ist. Aber auch für eine Subsumption unter die Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG ist der Vorhalt nicht ausreichend konkret, da diese Bestimmung erst dann übertreten wird, wenn trotz sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges "übermäßig" Lärm entsteht. So fehlte auch die Angabe, dass beim Betrieb von LKW's eine unbeschädigte, ordnungsgemäß montierte Lärmabdeckung erforderlich sei, um übermäßigen Lärm zu vermeiden.