§4 Abs1 des NÖ Kurzparkzoneabgabegesetzes kann nur von Zulassungsbesitzern von Fahrzeugen, für deren Halten oder Parken eine Abgabe zu entrichten war, übertreten werden. Bei der Eigenschaft ?Zulassungsbesitzer? handelt es sich nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des §9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift.