RS UVS Kärnten 2003/08/25 KUVS-K2-1085/8/2003

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Veröffentlicht am 25.08.2003
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Rechtssatz

Die Ablehnung der Genehmigung hinsichtlich des vorgelegten Beförderungstarifes für eine bestimmte Strecke der Rufbuskonzession ist dann gerechtfertigt, wenn der vorgesehene Beförderungstarif den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl widerspricht. Solches liegt dann vor, wenn die Einheitlichkeit der Fahrpreise für ein und dieselbe Fahrtstrecke, unabhängig vom leistenden Unternehmen, nicht gewahrt ist. Vom Standpunkt der öffentlichen Verkehrsinteressen müsse daher einem einheitlichen Tarif der Vorzug gegeben werden, der den wirtschaftlichen Interessen aller Unternehmer am ehesten entspricht. Dies ist bei dem vom Berufungswerber vorgelegten Tarif nicht der Fall, weil mit diesem Tarif die beiden anderen Verkehrsunternehmen keinerlei Erträge mehr erwirtschaften könnten. Der vom Berufungswerber angewendete Beförderungstarif widerspricht daher den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl.

Schlagworte
Kraftfahrlinie, Beförderungstarif, Rufbus, Fahrpreis, Fahrpreiseinheitlichkeit, einheitlicher Fahrpreis, Fahrtstrecke, öffentliche Verkehrsinteressen, Tarif, einheitlicher Tarif, Erträge, Gemeinwohl
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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