Der Adressat eines Schriftstückes beurkundet mit seiner Unterschrift stets nur dessen Zustellung an diesen selbst, es sei denn, dass er durch einen entsprechenden Zusatz bescheinigt, das Schriftstück außer in seiner Eigenschaft als dessen Adressat auch in jener beispielsweise eines Angestellten bzw. Hausgenossen, eines weiteren Adressaten des Schriftstückes übernommen zu haben. Eine andere Rechtsauffassung erscheint auch nicht mit dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung begründbar, weil eine derartige Vereinfachung nur auf Kosten der Betroffenen erzielt würde, die sich bei jeder Übernahme eines nicht nur an sie gerichteten behördlichen Schriftstückes als Kenner der Zustellvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Zustellgesetzes bewähren müssten, andernfalls sie Gefahr liefen, gegenüber ihren Mitadressaten Terminverlust eintreten zu lassen. Eine Zustellung eines Bescheides an Bescheidadressaten als Ehepaar wird durch die Übernahme dieses Bescheides durch einen Ehegatten nicht bewirkt. (Zurückweisung der Berufung)