RS UVS Kärnten 2003/08/27 KUVS-1601/6/2002

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer hat gemäß o. a. Bestimmung bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug und seine Beladung den Bestimmungen des KFG oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Wenn Ladegut ungewogen aufgeladen wird, besteht eine Belehrungspflicht des Zulassungsbesitzers an den Fahrer dahingehend, dass diesem mitgeteilt werden muss, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes und hinsichtlich der Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Landegutes in Rechnung zu stellen sind. Besteht beim Aufladen keine genaue Möglichkeit der Gewichtskontrolle, so ist im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, dass unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Der Frachtbrief für sich alleine reicht nicht aus, um eine ordnungsgemäße Ladung nachzuweisen.

Gegenständlich wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges überschritten und hat dies der Beschuldigte zu verantworten.

Schlagworte
Ladegut, Gewicht, Waage, Belehrungspflicht, Überladung, Beladung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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