Zur Berufung berechtigt sind gem. § 8 AVG nur Parteien des Verfahrens im Umfang ihrer Parteistellung. Das sind jene Personen, deren rechtliche Interessen oder Rechtsansprüche durch den Bescheid beeinträchtigt werden. Demgemäss kann Berufungswerber nur derjenige sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden ist und für den er auch inhaltlich bestimmt war. Erhebt eine nicht zur Berufung legitimierte Person Berufung, ist das Berufungsverfahren mangels Parteistellung des Berufungswerbers als unzulässig zurückzuweisen. Gegenständlich hat der Prokurist der A GmbH gegen ein Straferkenntnis das gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer derselben GmbH wirksam erlassen wurde, Berufung erhoben (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit).