Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß 359b Abs. 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter Interessen (VwGH vom 13.12.2000, Zl. 2000/04/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH vom 21.11.2001, Zlen. 2001/04/0198, 0199).