Anders als der Veranstalter, der gemäß § 28 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz zur Einhaltung aller in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb der Veranstaltungsstätte verpflichtet ist und daher für jede einzelne Abweichung von den technischen Normen kumulativ verantwortlich und strafbar ist, trifft den Inhaber der Veranstaltungsstätte gemäß § 29 Abs 1 Wiener Veranstaltungsgesetz die einheitliche Verpflichtung, dem Veranstalter die Veranstaltungsstätte nur in geeignetem Zustand zu überlassen. Ist diese Eignung vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes gleich in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben, erhöht dies zwar den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, erlaubt aber nicht die Verhängung mehrer Einzelstrafen über den Inhaber der Veranstaltungsstätte (siehe zur vergleichbaren Problematik des § 129 Abs 2 Wiener Bauordnung das Erkenntnis des VwGH vom 21.6.1976, Zl. 267/76). Gegenständlich wurde daher an Stelle der drei von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Strafen eine Gesamtstrafe verhängt.