RS UVS Tirol 2003/09/03 2003/26/113-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2003
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Rechtssatz

Was nun die vom Berufungswerber begehrte Anwendung des § 21 VStG anlangt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Verschulden nur dann geringfügig ist, wenn ? unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ? das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH v. 17.04.1996, Zl. 94/03/0003 uva). Diese Voraussetzungen liegen aber nach Ansicht der Berufungsbehörde gegenständlich nicht vor. Aufgrund der voraufgezeigten Sorgfaltsverstöße kann weder von einem geringen Verschulden die Rede sein noch wurden die durch die betreffenden Verwaltungsvorschriften geschützten Interessen nur geringfügig beeinträchtigt, zumal sich der Berufungswerber ? wie erwähnt ? bei der Anhaltung erst am Beginn des Sanierungsgebietes befunden, die Reststrecke bis zum westlichen Ende also noch ca. 40 km betragen hat. Unerheblich für den Unrechtsgehalt ist es entgegen der offenkundigen Rechtsansicht des Berufungswerbers aber, ob die Einfahrt in das Sanierungsgebiet kurz nach dem tageszeitlichen Beginn des Fahrverbotes oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Das Schutzziel, während der kritischen Nachtstunden, also im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr des Folgetages, Schadstoffemissionen weitestgehend zu vermeiden, um so den dauerhaften Schutz der Bevölkerung vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immissionen von Luftschadstoffen zu gewährleisten, wird dadurch in gleicher Weise beeinträchtigt.

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen daher nicht vor.

Schlagworte
Einfahrt, Sanierungsgebiet, Schutz, Bevölkerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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