Die Schließung einer genehmigten Betriebstankstelle, bei welcher nur die Betankung betriebseigener Kraftfahrzeuge an dieser Tankstelle erfolgen darf, ist dann gerechtfertigt, wenn der Anlageninhaber nach Aufforderung der Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nicht nachkommt, wobei der Verdacht des Vorliegens einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 Gewerbeordnung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, des Gewerbeausübenden bzw. des Anlageninhabers gegeben sein muss.