RS UVS Kärnten 2003/09/03 KUVS-1504/2/2003

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Rechtssatz

Die Schließung einer genehmigten Betriebstankstelle, bei welcher nur die Betankung betriebseigener Kraftfahrzeuge an dieser Tankstelle erfolgen darf, ist dann gerechtfertigt, wenn der Anlageninhaber nach Aufforderung der Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nicht nachkommt, wobei der Verdacht des Vorliegens einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 Gewerbeordnung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, des Gewerbeausübenden bzw. des Anlageninhabers gegeben sein muss.

Schlagworte
Betriebstankstelle, Betriebstankstellenschließung, betriebseigene KFZ, Kraftfahrzeuge, betriebsfremde Fahrzeuge betanken, Betankung, Aufforderungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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