Die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises ist dann zu erteilen,
wenn sowohl nach dem Bildungsgang als auch nach der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt.
Abgesehen davon, dass der Berufungswerber die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Radio- und Fernsehmechanikers ? also einer mit der angestrebten
Gewerbeberechtigung in keiner Weise artverwandten Tätigkeit - vorliegend die Ausübung eines Taxigewerbes ? abgelegt hat, weist zufolge der ständigen
höchstgerichtlichen Judikatur nicht einmal die mit Erfolg abgelegte
Lehrabschlussprüfung in der Sparte der angestrebten Gewerbeausübung die volle
Befähigung nach, weil die Lehrabschlussprüfung nur eine Vorstufe dieser Befähigung
darstellt. Zu § 28 Abs. 1 Ziffer 2 ist festzuhalten, dass von einer hinreichenden
tatsächlichen Befähigung nur dann gesprochen werden kann, wenn aufgrund der
vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses
des über sein Vorbringen durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme
gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen
verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können,
welche in der Regel vom Inhaber des betreffenden Gewerbes verlangt werden.