§ 37 Abs 1 Z 6 der NÖ Bauordnung 1996 stellt die Benützung eines Bauwerkes, nicht aber die Verantwortlichkeit dafür, dass ein Bauwerk (vor der Anzeige der Fertigstellung) benützt wurde, unter Strafsanktion. Diesbezüglich kommt eine Bestrafung wegen Mittäterschaft in Betracht. Eine solche Tatanlastung erfordert den Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung und Benennung des unmittelbaren Täters.