Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß §85 Abs2 VerfGG F o l g e gegeben, weil dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann zwar - entgegen der Befürchtung der belangten Behörde - nicht bewirkt werden, daß die begehrte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (vorläufig) gebühren oder ein anderer damit verbundener Vorteil eintreten würde; nach einer Aufschiebung entfaltet der Bescheid aber keine bindende Wirkung für andere Verfahren (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), sodaß die Behörden dann die Frage des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als Vorfrage selbständig zu beurteilen haben. Insoweit ist der angefochtene Bescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich (VfGH 11.12.1997, B2672/97) und steht ihrer Gewährung kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1241.1998Dokumentnummer
JFT_10018987_98B01241_00