Der § 9 Abs 3 GütbefG enthält mehrere, voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen des Unternehmers. Für den gegenständlichen Tatvorwurf war entscheidend, dass der vom Lenker verwendete Umweltdatenträger nicht initialisiert war. Es wäre dem Unternehmer nicht eine unzureichende Belehrung des Fahrers über die für die Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffenden Maßnahmen zur Last zu legen gewesen, sondern der Umstand, dass er sich nicht vom einwandfreien Funktionieren des Umweltdatenträgers überzeugt hatte.