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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des Dr. M in 8044 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1999, Zl. 11 - 13 - 57/99 - 8, betreffend Ausweis nach § 29b StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 24. Juni 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 keine Folge gegeben. Da die belangte Behörde hierüber nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Säumnisbeschwerde. Erst nach Ablauf der zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 2. Juni 1993, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers abwies.
Mit hg. Beschluss vom 29. September 1991, Zl. 93/03/0017, wurde das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Gegen den Bescheid vom 2. Juni 1993 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der ausdrücklich Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wurde.
Mit hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 93/03/0173, wurde der angefochtene Bescheid vom 2. Juni 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 1999 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil die belangte Behörde auch nach Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 1995 nicht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 24. Juni 1992 entschied.
Wiederum erst nach Ablauf der zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20. September 1999, mit dem (neuerlich) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 24. Juni 1992 abgewiesen wurde.
Mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0021, wurde das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1999 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer (wiederum) ausdrücklich Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1969, Slg. Nr. 3.958/F, ausgesprochen hat, bleibt bei der Säumnisbeschwerde die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen.
Da die belangte Behörde, was von ihr auch gar nicht bestritten wird, den nunmehr angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen hat, war sie dazu - entsprechend der dargestellten Rechtslage - nicht mehr zuständig. Der angefochtene Bescheid war daher, da der Beschwerdeführer diese Unzuständigkeit der belangten Behörde ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend machte (vgl. schon das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Slg. Nr. 9.274/A), gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Wenn mit hg. Beschluss vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0021, das diesbezügliche Säumnisbeschwerdeverfahren nicht (wie vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG eingestellt wurde, so ändert sich an diesem Ergebnis nichts (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277).
Für das fortzusetzende Verfahren wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Slg. Nr. 13.995/A, verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren auf Schriftsatzaufwand war nach § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG (i.d.F. BGBl. Nr. 88/1997) abzuweisen.
Wien, am 6. September 2001
Schlagworte
Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030419.X00Im RIS seit
21.11.2001