Ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen nach § 32 Abs 1 Z 1 FSG kann nicht auf die alleinige Tatsache gestützt werden, dass der Betroffene während der vorangegangenen 18-monatigen Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Gruppe B dreimal einen Personenkraftwagen gelenkt hatte und hiefür rechtskräftig bestraft wurde. Die Verkehrssicherheit erfordert ein solches Lenkverbot nicht (sondern gegebenenfalls weitere Maßnahmen betreffend das Lenken von Personenkraftwagen). Liegt weiters der Grund für die 18-monatige Entziehung der Lenkberechtigung, nämlich ein dreimaliges Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach § 5 Abs 1 StVO, bereits Jahre zurück und ist die Entziehungszeit abgelaufen, kann ein Lenkverbot auch auf die Begehung dieser Taten nicht mehr gestützt werden.