RS UVS Steiermark 2003/09/22 30.4-17/2003

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Rechtssatz

Da das Nichtmitführen eines erforderlichen Frachtbriefes bei einer Güterbeförderung eine einzige Übertretung nach § 17 Abs 1 GütBefG darstellt, muss dasselbe auch für das Mitführen eines unvollständig ausgefüllten Frachtbriefes gelten, in dem die Unterschrift des Frachtführers, das Kennzeichen des verwendeten Sattelkraftfahrzeuges und die Angaben über die höchste zulässige Nutzlast fehlen. So ist der Güterbeförderungsunternehmer nach § 17 Abs 4 Z 3 und Abs 3 Z 11, 12 und 17 GütBefG nicht nur für diese Eintragungen in den Frachtbrief verantwortlich, sondern nach § 17 Abs 1 leg cit auch für das Mitführen des entsprechend ausgefüllten Frachtbriefes. Der UVS hatte daher die kumulative Verhängung von drei Strafen für die drei fehlenden Eintragungen in eine einzige Strafe umzuwandeln.

Schlagworte
Frachtbrief Mitführungspflicht Eintragungspflicht Tateinheit Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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