Wird über den gewerbetechnischen und medizinischen Sachverständigenbeweis geklärt, dass eine Lärmbelästigung der Nachbarn durch die Manipulationen der Lkws bei einer Absenkung des Schallpegels der Rückfahrwarner auf 55 dB (D) zu verneinen ist, so ist die Abänderung des bekämpften Auflagepunktes entsprechend dem Berufungsbegehren gerechtfertigt. (Berufung Folge gegeben, Auflagepunkt abgeändert)