RS UVS Kärnten 2003/10/03 KUVS-1459/6/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird über den gewerbetechnischen und medizinischen Sachverständigenbeweis geklärt, dass eine Lärmbelästigung der Nachbarn durch die Manipulationen der Lkws bei einer Absenkung des Schallpegels der Rückfahrwarner auf 55 dB (D) zu verneinen ist, so ist die Abänderung des bekämpften Auflagepunktes entsprechend dem Berufungsbegehren gerechtfertigt. (Berufung Folge gegeben, Auflagepunkt abgeändert)

Schlagworte
Rückfahrwarner, Warnblinken, gewerberechtliche Genehmigung, Auflagen, Nachbar, Lärmbelästigung, Schallpegel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten