TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/6 2000/03/0175

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der B in Salzburg, vertreten durch Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 17. März 2000, Zl. UVS- 7/10662/20-2000, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2000 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 28. April 1997 um 18.10 Uhr als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Motorfahrrades im Gemeindegebiet von Fuschl am See auf der Wolfgangseestraße - B 158 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspreche, zumal die vorschriftsmäßige wiederkehrende Begutachtung nicht durchgeführt worden sei, weshalb die Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen sei (letzte Lochung 9/96). Die Beschwerdeführerin habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 und § 57a Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Dieses Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2000 (durch Hinterlegung) zugestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0374, ausführlich dargelegt, dass die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG nur dann gewahrt wird, wenn das Straferkenntnis fristgerecht gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde und dass die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei hingegen nicht geeignet ist, diese Wirkung herbeizuführen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin wegen einer am 28. April 1997 begangenen Straftat bestraft. Eine mündliche Verkündung des Straferkenntnisses der belangten Behörde in ihrer Verhandlung vom 6. März 2000 erfolgte nicht, sondern es wurde die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 17. März 2000 der Erstbehörde (wie aus dem entsprechenden Eingangsvermerk hervorgeht) am 21. März 2000 zugestellt, der Beschwerdeführerin jedoch erst - durch Hinterlegung - am 16. Mai 2000. Da die Zustellung und damit Erlassung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin als Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 erster Satz VStG geregelten Frist und damit - nach der dargestellten Rechtslage - erst nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgte, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. September 2001

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030175.X00

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten