Nach dem Stmk. PflegeheimG erfordert die Pflegedokumentation bei der Betreibung eines Pflegeheimes zahlreiche Darstellungen (Anführung des Anlasses der Aufnahme, Angaben über den Pflegebedarf, über pflegerische, therapeutische ärztlich angeordnete Verrichtungen etc, Aufzeichnungen über Heimbewohnerwünsche, über die Art der Kost etc). Somit kann der gebotenen Pflegedokumentation auf verschiedene Weise nicht (ausreichend) entsprochen werden. Daher hat der Tatvorhalt bei einer unvollständigen Pflegedokumentation nach § 44a Z 1 VStG ersichtlich zu machen, worin konkret die Mangelhaftigkeit der Pflegedokumentation zur Tatzeit bestanden hatte. In diesem Sinne war der Vorhalt, dass
die Bestimmungen im Stmk. Pflegeheimgesetz hinsichtlich der Führung der Pflegedokumentationen nicht eingehalten wurden , unzureichend; dasselbe gilt für nicht näher konkretisierte Hinweise auf eine unvollständige Dokumentation hinsichtlich der Pflegeplanung, der Evaluierung der Pflegemaßnahmen und der ärztlichen Anweisungen.