RS UVS Tirol 2003/10/06 2003/13/110-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Zu Mangel 2 (Fehlen des seitlichen Unterfahrschutzes am Anhänger) führte der Amtssachverständige aus, dass die laut Mängelkatalog einen schweren Mangel darstelle, welcher die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtige. Der seitliche Unterfahrschutz ist für Anhänger mit einem Höchstgewicht von mehr als 3.500 kg seit dem 01.01.1992 vorgeschrieben (vgl § 1f Abs 2 KDV). Dieser Mangel kann während der Fahrt nur dann entstanden sein, wenn das Fahrzeug einen Unfall gehabt hätte. Zu diesem Mangel führte der Amtssachverständige anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde ergänzend aus, dass unter der Prämisse, dass das gegenständliche Fahrzeug vorher in keinen Unfall verwickelt gewesen ist, dieser Mangel schon vorher bestanden haben muss.

Dass das gegenständliche Fahrzeug vorher in einen Unfall verwickelt gewesen ist, wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet.

Zu Mangel 3 (an der Oberseite des Drehkranzes am Anhänger war eine Schraube locker) führte der Amtssachverständige aus, dass auch dies als schwerer Mangel einzustufen ist. Die Erkennbarkeit ist ohne technische Hilfsmittel nur dann gegeben, wenn die Schraube schon stark gelockert ist. Diese starke Lockerung entsteht nur über einen längeren Zeitraum, nicht während einer Fahrt.

 

Auch Mangel 4 (beim Anhänger war die Antiblockiereinrichtung ? ABS ohne Funktion, weil bei der elektrischen Zuleitung der Stecker fehlte) ist als schwerer Mangel laut Mängelkatalog einzustufen. Ein fehlender Stecker an der elektrischen Leitung muss beim Anhängen des Anhängers ersichtlich sein, weil die ABS-Leitung immer getrennt von den übrigen Anschlüssen ausgeführt und nicht mit anderen elektrischen Leitungen gekoppelt ist. Der Stecker ist bei ABS-Leitungen immer mechanisch gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert, daher kann der Mangel nicht während der Fahrt entstanden sein. Außerdem muss am Armaturenbrett des Zugfahrzeuges eine Kontrollleuchte für das Funktionieren des Anhänger-ABS vorhanden sein. Da der gegenständliche Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 10 t aufweist, ist er gemäß § 3 Abs 1 KFG als Anhänger der Klasse 04 einzustufen. Anhänger der Klasse 04 müssen laut § 6 Abs 7a KFG mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein. Dies gilt seit 01.01.1989 für neue Fahrzeuge.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Die Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG normiert, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gegen diese Bestimmungen hat der Berufungswerber zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. zweifelsfrei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verstoßen.

Schlagworte
Unterfahrschutzes, Drehkranzes, Antiblockiereinrichtung,
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten