RS UVS Burgenland 2003/10/08 137/02/03001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2003
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Rechtssatz

Das Tatbild nach § 3 Abs 1 BauKG erfordert vom Bauherrn die Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase spätestens bei der Auftragsvergabe, wenn auf seiner Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Ob letztgenannte Voraussetzung vorliegt, ist schon nach dem Bauprojekt und den daraus erkennbaren Arbeiten (siehe auch die Aufzählung in § 2 Abs 3 zweiter Satz BauKG) bekannt und zu beurteilen. Wenn es nach dem vorgesehenen Ablauf in der Ausführungsphase dazu kommt (kommen kann), dass Arbeiter mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auf der Baustelle arbeiten (werden), so ist diese Voraussetzung erfüllt. Ob in der Ausführungsphase tatsächlich Arbeitnehmer eines oder mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder (in welchem zeitlichen Abstand immer) aufeinanderfolgend arbeiten, ist egal. Danach ist ein Bauherr jedenfalls dann, wenn er während der Ausführungsphase für eine solche Baustelle keinen Baustellenkoordinator bestellt hat, strafbar. Ob zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen dem Beginn und dem Ende der Baustelle (etwa bei der Überprüfung der Baustelle) tatsächlich Arbeiten durchgeführt wurden oder dort Bauarbeiter eines oder mehrerer Arbeitgeber angetroffen wurden, ist für das angezogene Delikt  bedeutungslos. Da der  Baustellenkoordinator ?spätestens bei der Auftragsvergabe? zu bestellen ist, was jedenfalls vor dem Beginn der den Gegenstand der Aufträge bildenden  Arbeiten liegen muss, ist klar, dass es für die Tatverwirklichung nicht darauf ankommen kann, ob an einem bestimmten Tag während der Ausführungsphase des Baus tatsächlich Arbeiten oder solche von einem oder mehreren Auftragnehmern durchgeführt werden.

Schlagworte
Baustellenkoordinator
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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