Der Vorhalt "im Gemeindegebiet Predlitz-Turrach ohne Fischerkarte und Genehmigung des Fischereiberechtigten geangelt zu haben" (Übertretungen nach § 9 Abs 1 und § 12 Abs 1 Stmk. FischereiG), umfasst tatortmäßig sämtliche Gewässer in der Gemeinde Turrach. Somit bringt dieser Vorhalt nicht genügend konkret zum Ausdruck, dass das Fischen im Bachbett des Turrachbaches stattgefunden hatte, weshalb die Beschuldigte nicht davor geschützt war, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch die ergänzende Angabe, wonach "im Bereich der B 95, Strkm 77,150, geangelt worden sei", ist unzureichend, da daraus das zum Fischen verwendete Gewässer noch nicht ersichtlich ist. Es mangelte daher an einer Tatortbezeichnung im Sinne des § 44a Z 1 VStG.