RS UVS Tirol 2003/10/10 2003/12/088-7

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Veröffentlicht am 10.10.2003
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Rechtssatz

Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Öffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechts. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH 16.9.1992, Zl 92/01/0711; uam). Es war daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob überhaupt eine Maßnahmenbeschwerde zulässig ist. Wie sich aus dem in der Beschwerde enthaltenen Antrag ergibt, erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Erlassung der Vollstreckungsverfügung vom 23.4.2003 und Beauftragung der Fa. R. GmbH mit der Entfernung und Entsorgung sämtlicher Teile durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt und habe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in die einfach gesetzlichen subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Damit hat die Beschwerdeführerin selbst dargetan, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Vollstreckungsverfahren handelt, auf das die Bestimmungen des VVG anzuwenden sind.

Gemäß § 10 Abs 2 VVG kann gegen die Vollstreckungsverfügung eine Berufung unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden. Die Berufungswerberin hätte daher die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gar nicht erheben dürfen, sondern ihr Recht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren verteidigen müssen. Die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung ist keine Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens besteht auch kein Zweifel, dass die Fa. R. GmbH im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gehandelt hat. Geht man davon aus, dass die Zeugin Dr. K. S. dem Zeugen K. gegenüber keinen Auftrag erteilt hat, so ergibt sich dennoch aus der Vollstreckungsverfügung vom 23.4.2003, Zl 2-St382/78-2000, eindeutig, dass die belangte Behörde beabsichtigt hat, die Fa. R. mit der Durchführung der Ersatzvornahme zu beauftragen und diese daher nur im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens tätig geworden sein konnte. Dies ergibt sich im Besonderen aus dem Zusammenhang zwischen dem Spruch der Vollstreckungsverfügung, in dem die Fa. R. GmbH namentlich genannt worden ist, und der entsprechenden Zustellverfügung, wonach diese Vollstreckungsverfügung auch der Fa. R. GmbH zugestellt worden ist, und zwar ihr alleine mit einem Erlagschein (leer). Somit hat in der gegenständlichen Angelegenheit die belangte Behörde keine Maßnahmen gesetzt, die über das eingeleitete Verwaltungsvollstreckungsverfahren hinausgehen würden. Dies wird noch besonders eindeutig durch die Aussagen der vernommenen Zeugen unterstrichen. Die Diskrepanzen in den Aussagen der Zeugen K. und Dr. S. beziehen sich nur auf Umstände (Beauftragung/Nichtbeauftragung), die innerhalb des Vollstreckungsverfahrens liegen. Daher war die Maßnahmenbeschwerde unzulässig (vergleiche dazu VwGH 29.9.1989, Zl 88/48/0370; uam).

Schlagworte
Maßnahmebeschwerde, Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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