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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des Mag. A in 6653 Bach 7a, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. November 1997, Zl. 1997/12/207-4, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch "§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO" verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1992) unterliegen Messgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft der Eichpflicht, wobei die Nacheichfrist gemäß § 15 Z. 2 leg. cit. zwei Jahre beträgt.
Der Beschwerdeführer hat - worauf er in der Beschwerde Bezug nimmt - schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass keinerlei Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung des Messgerätes getroffen worden seien. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid nur aus, dass der gegenständliche Alkomat am 25. April 1997 von der Wartung (zum Gendarmerieposten Elbigenalp) zurückgekommen sei und die "Nachreichung" (richtig: Nacheichung) bis spätestens 1998 erfolgen müsse. Eine Kalibrierung im technischen Sprachgebrauch sei nicht identisch mit einer Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0300).
Der Beschwerdeführer ist damit im Recht.
Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung getroffen. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend gerügt wird, enthält die Anzeige vom 5. Mai 1997 nur einen Hinweis darauf, dass "der Zeitpunkt der letzten amtlichen Überprüfung/Kalibrierung" am 22. April 1997 gewesen sei. Angaben über eine "amtliche Überprüfung/Kalibrierung" sagen aber nichts darüber aus, ob das Gerät eine gültige Eichung aufweist. Der Begriff "Kalibrierung" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, im technischen Sprachgebrauch nicht identisch mit einer Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (vgl. schon das vom Beschwerdeführer genannte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0300), ebenso nicht ein "Überprüfungsbericht" der Herstellerfirma des Gerätes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0090). Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die verwendeten Begriffe (amtliche Überprüfung/Kalibrierung) lediglich ein Vergreifen im Ausdruck darstellten und in Wirklichkeit eine gültige Eichung vorgelegen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht zu einem Abgehen von der oben genannten Rechtsprechung dadurch veranlasst, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf einen Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 11. August 1995 verweist, wonach Eichscheine in Hinkunft, nicht zuletzt aus Kostengründen, nicht mehr ausgestellt würden. Ändern doch derartige Kostenüberlegungen nichts am gesetzlichen Erfordernis.
Dadurch, dass die Behörde keine Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung getroffen hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 (in der hier anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle) zwar nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber oder des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber im Sinne der Rechtsvermutung des zweiten Satzes, sondern zufolge des ersten Satzes auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen ist, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 97/03/0251). Von dem Vorliegen eines solchen Sachverhaltes ist die belangte Behörde nämlich nicht einmal implizit ausgegangen.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren auf Schriftsatzaufwand war nach § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG (i.d.F. BGBl. Nr. 88/1997) abzuweisen.
Wien, am 6. September 2001
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030068.X00Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014