Allein aus der Tatsache, dass sich der Berufungswerber im Ausland (im Slowenien) aufhält, ergibt sich noch nicht, dass eine Strafverfolgung gegen ihn unmöglich wäre. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber im Verfahren sogar einen österreichischen Rechtsvertreter beauftragt, sodass eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht vorliegt. Anders ist jedoch die Frage der Unmöglichkeit des Strafvollzuges (im vorliegenden Fall die Vollstreckung einer Geldstrafe) zu sehen. Es besteht mit Slowenien kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vollstreckung von Verwaltungsstrafen, sodass eine zwangsweise Durchsetzung einer mit der verhängten Strafe individuell festgesetzten Verpflichtung betreffend eines in Slowenien aufhältigen Beschuldigten nicht möglich ist. In Anbetracht dieses Umstandes kann der Rechtsansicht der Strafbehörde erster Instanz, dass sich nämlich im vorliegenden Fall aufgrund des Aufenthaltes des Berufungswerbers in Slowenien der Vollzug einer verhängten Geldstrafe als unmöglich erweist, nicht entgegengetreten werden.
Zutreffenderweise wurde die Sicherheit ? nämlich der in Beschlag genommene Geldbetrag von ? 1.453,-- für verfallen erklärt.