Das Betretungsverbot (Rückkehrverbot) nach § 38a Abs 2 SPG, dessen Nichtbefolgung gemäß § 84 Abs 1 Z 2 SPG strafbar ist, soll den Gefährdeten vor der mit dem Verbot belegten Person wirksam schützen. Zu diesem Zweck erstreckt es sich nicht nur auf die Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, sondern auch auf deren unmittelbare Umgebung. Wurde somit der Bereich des Betretungsverbotes von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit "F., P. 23"
festgelegt, war das gesamte betreffende Haus samt Umfriedung davon umfasst. Der mit dem Verbot Belegte durfte daher das Haus auch nicht auf der Grundstückshälfte des nicht gefährdeten Stiefsohnes betreten. Weder der Gefährdete, noch ein Dritter sind berechtigt, das Betretungsverbot einschränken und über seine räumliche oder zeitliche Geltung zu bestimmen. In diesem Sinne konnte die Aufforderung des Stiefsohnes, das Grundstück zu betreten, die Begehung der Übertretung nach § 38a Abs 2 SPG nicht rechtfertigen, auch wenn es sich um den letzten Tag des Verbotes handelte.