TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/6 2001/03/0189

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Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des M in Axams, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. April 2001, Zl. uvs-2001/K6/010-2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheids, weiters des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und des Protokolles über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 22. Oktober 2000 um 13.05 Uhr einen Kombi mit einem näher bezeichneten Kennzeichen in A. gelenkt, obwohl er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe sich "trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, am 22. 10. 2000 um 13.07 Uhr in A... den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen". Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- verhängt. Gleichzeitig wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen festgesetzt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung von der belangten Behörde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "insoweit berichtigt" werde, "als die Tatzeit 13.07 Uhr 'ca. 13.07 Uhr' zu lauten hat". In der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheide heißt es in Bezug auf die Tatzeit :

"Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in Bezug auf die Tatzeit insofern abgeändert, als diese zu lauten hat 'um ca. 13.07 Uhr'."

In der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen den mündlich verkündeten Bescheid richtet und, soweit eine Abweichung vom mündlich verkündeten Bescheid behauptet wird, auch gegen den schriftlich ergangenen Bescheid, wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung BGBl.  Nr. 518/1994 (StVO 1960), sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu Lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.)

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.)

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. April 2001 im Beisein seines Rechtsvertreters einen Bescheid verkündet, wobei dieser Verkündung die Wirkung einer Erlassung zukomme. Dieser könne sohin von Amts wegen von einer Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. In diesem Bescheid sei der Spruch des Straferkenntnisses insoweit berichtigt worden, als die Tatzeit (statt "um 13.07") "ca. 13.07 Uhr" zu lauten habe. Gemäß dem "hier bekämpften schriftlichen" Bescheid sei der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Bezug auf die Tatzeit insofern abgeändert worden sei, als dieser zu lauten habe: "um ca. 13.07 Uhr". Durch das Hinzufügen des Wortes "um" sei eine unzulässige Abänderung erfolgt, da mit dem Wort "um" die angebliche zwei- bis dreiminütige Amtshandlung konstruiert werden könne, nicht jedoch mit dem Schuldvorwurf des Tatzeitraumes "cirka 13.07". Innerhalb der der Behörde gemäß § 31 Abs. 2 VStG zustehenden Verfolgungsverjährungsfrist sei lediglich der Vorwurf "um 13.07 Uhr" hinsichtlich des Tatzeitraumes bzw. der Tatzeit erfolgt. Nach "allgemeiner, auch grammatikalischer Schlussfolgerung" sei sohin die Amtshandlung innerhalb einer Minute erfolgt. Da sich der angebliche Vorfall am 22. Oktober 2000 ereignet habe und die sechsmonatige Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG somit am 22. April 2001 geendet habe, sei die mündliche Verkündung und die dabei erfolgte Beurkundung des Tatzeitraumes am 26. April 2001 außerhalb der der Behörde zustehenden Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt. Innerhalb einer Minute sei es unmöglich, eine ordnungsgemäße Amtshandlung durchzuführen.

Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall durch die bekämpfte schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides keine Änderung des mündlich verkündeten Spruches der belangten Behörde erfolgt ist. Gemäß dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 26. April 2001 wurde allein die Angabe der Uhrzeit des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von "13.07 Uhr" in "ca. 13.07 Uhr" geändert. Das im erstinstanzlichen Spruch davor befindliche "um" war von dieser Änderung nicht erfasst. Wenn die belangte Behörde in der schriftlichen Ausfertigung bei der geänderten Tatzeit der Angabe der Uhrzeit das Wort "um" vorangestellt hat, erfolgte in dieser Hinsicht keine Änderung der Tatzeitangabe.

Weiters steht § 31 Abs. 1 VStG einer bloßen Spezifierung der Tatumstände - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit (wie sie im vorliegenden Fall von "um 13.07 in "um ca. 13.07"erfolgte) - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0101). Es kann daher keine Rede davon sein, dass Verfolgungsverjährung in Bezug auf die im mündlich verkündeten Bescheid vorgeworfene Verwaltungsstraftat eingetreten wäre.

Wenn der Beschwerdeführer auch geltend macht, es sei keine ordnungsgemäße Amtshandlung vorgelegen, weil sie nach der Angabe im Spruch im erstinstanzlichen Straferkenntnis nur eine Minute gedauert habe, ist er darauf zu verweisen, dass nach der hg. Judikatur in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit erfolgten, die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens zulässigerweise mit einer derartigen Zeitangabe umschrieben werden kann, wenn dieses Gesamtgeschehen auch mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Beschwerdeführer durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre(vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0092, und vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0207). Gemäß der hg. Judikatur kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0172, mwN, und vom 23. Februar 2001, Zl. 2000/02/0142). Aus dieser Tatzeitangabe im vorliegenden Spruch kann somit nicht - wie es der Beschwerdeführer tut - geschlossen werden, dass die verfahrensgegenständliche Amtshandlung nur eine Minute gedauert hat. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer auch gerügte Präzisierung des Tatzeitpunktes durch die belangte Behörde im Hinblick auf die angeführte hg. Judikatur unbedenklich. Bei beiden Tatzeitangaben ("um 13.07" bzw. "um ca. 13.07") war im Zusammenhalt mit der sonstigen Tatumschreibung für den Beschwerdeführer klar, auf welche Vorgänge sich der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf bezog. Auch eine Gefahr einer Doppelbestrafung auf Grund ein und desselben Verhaltens des Beschwerdeführers bestand im vorliegenden Fall nicht und wird dies auch nicht behauptet.

Es stellt daher auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Einholung des "Führerscheinaktes" und durch eine Augenscheinsverhandlung in Bezug auf die Frage des exakten Tatzeitraumes bzw. der exakten Dauer der in Frage stehenden Amtshandlung nicht entsprochen hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 6. September 2001

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030189.X00

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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