Es war zu prüfen, ob trotz eines kurzfristigen Entzuges der Lenkberechtigung die Voraussetzung eines siebenjährigen Besitzes der Lenkberechtigung für die Begleitung von Ausbildungsfahrten erfüllt ist. Im gegenständlichen Fall lag während des Entzuges keine gesundheitliche Nichteignung vor; maßgeblich für den Entzug war nur, dass eine Frist zur Vorlage eines Gutachtens nicht eingehalten worden war. Es entspricht nicht dem Sinn der Regelung, dass ein kurzfristiger Entzug der Lenkberechtigung, welcher nicht auf eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern lediglich auf ein Versäumen einer Frist zurückzuführen ist, eine Person als Begleiter iS des § 19 Abs 2 Z 4 FSG ungeeignet machen soll.