Steht das Verhalten des Beschuldigten in ursächlichem Zusammenhang mit einem Sachschaden (Beschädigung einer Hecke mit dem Pkw) und hat dieser auch Kenntnis vom Schaden, so kann den Beschuldigten, der die Unfallstelle noch vor Eintreffen der Exekutive verlassen hat und daher keine Unfallsmeldung erstattete, die von einem unbeteiligten Fahrzeuglenker fernmündlich erstattete Verkehrsunfallanzeige nicht von seiner Meldepflicht entbinden, zumal eine telefonische Mitteilung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unfallsmeldung erfüllt. Der Beschuldigte darf auch nicht davon ausgehen, dass ein am Unfallort anwesender ihm persönlich bekannter Zeuge von sich aus eine dem Gesetz entsprechende Unfallmeldung erstattet. Eine solche hätte dem Beschuldigten nur zugerechnet werden können, wenn er den Zeugen ausdrücklich damit beauftragt hätte. Was die subjektive Tatseite betrifft, so kann ein sog. ?Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen; dies liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte lediglich etwas unter Schock gestanden ist, am nächsten Tag leichtes Kopfweh verspürte, aber ansonsten unverletzt geblieben ist.