Eine Hauseinfahrt ist immer auch eine Grundstückseinfahrt. Daher bezieht sich
§ 89a Abs 2a lit c StVO, wonach die Behörde ein Fahrzeug abzuschleppen hat, durch
dessen Abstellung der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Zufahren zu einer Grundstückseinfahrt gehindert ist, auch auf Hauseinfahrten.